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Die
Saatgutanerkennung hat
in Deutschland eine über
100-jährige Tradition.
Das bestehende
staatliche
Saatgutanerkennungssystem
in Deutschland basiert
auf dem
Saatgutverkehrsgesetz
und europäischen
Saatgutrichtlinien.
Saatgut darf nur in
Verkehr gebracht werden,
wenn es staatlich
zertifiziert ist (§ 3
SaatG). Die staatliche
Zertifizierung/Anerkennung
erfolgt nur, wenn
-
Die betreffende
Sorte zugelassen ist
-
Der Feldbestand die
festgesetzten
Anorderungen erfüllt
(Feldbestandsprüfung)
-
Das Saatgut den
Anforderungen der
gesetzlich
definierten
Beschaffenheit
entspricht
(Beschaffenheitsprüfung)
Damit
Saatgut als
zertifiziertes, also
anerkanntes Saatgut
gehandelt werden kann,
muss es von hoher
Qualität sein. Die hohen
Qualitätsstandards sind
im Saatgutverkehrsgesetz
und in den verschiedenen
Saat- bzw.
Pflanzgutverordnungen
geregelt. Die Qualität
wird bei Getreide,
Ölsaaten und Gräsern
bereits durch die
Besichtigung des
Feldbestandes der
Vermehrungsfläche
(Feldbesichtigung)
sichergestellt. Die
Vermehrungsfläche muss
ordnungsgemäß bearbeitet
und behandelt sein.
Zudem müssen hohe
Standards bei
Fremdbesatz und
Gesundheitszustand
erfüllt werden. Im
Rahmen der
Saatgutanerkennung wird
dann nochmals jede
Saatgutpartie auf
Keimfähigkeit,
Gesundheit, Fremdbesatz
und Reinheit
untersucht
(Beschaffenheitsprüfung).
Nur wenn das untersuchte
Saatgut diese hohen
Standards erfüllt, wird
die Saatgutanerkennung
ausgesprochen und das
Saatgut zertifiziert.
Erst dann kann es als so
genanntes Z-Saatgut in
den Handel gebracht
werden.
Die
staatliche Anerkennung
ist in der
Bundesrepublik
Deutschland den
Bundesländern
übertragen. Bundesweit
existieren zurzeit 15
Anerkennungsstellen.
Diese
Anerkennungsstellen
arbeiten in der
Arbeitsgemeinschaft der
Anerkennungsstellen für
landwirtschaftliches
Saat- und Pflanzgut eng
zusammen. Zur
einheitlichen fachlichen
Umsetzung wurden
Richtlinien für
Feldbesichtigung,
Probenahme,
Kennzeichnung und
Verschließung sowie
Beauftragung von
privaten
Feldbesichtigern bzw.
privaten Laboratorien
erstellt. In der
verwaltungsmäßigen
Abwicklung wie auch bei
den Gebühren gibt es
zurzeit zwischen den
einzelnen Bundesländern
jedoch wesentliche
Unterschiede.
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Feldbesichtigungs-Richtlinien
Ausgabe 11
(2009) –
Bundesteil |
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Probenehmer-Richtlinie
Saatgut
Bundesfassung |
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Beschaffenheitsprüfung
Saatgut
Gesundheitsprüfungen
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Zulassung
privater
Probenehmer ab
01.07.2007 |
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Zulassung
privater
Feldbestandsprüfer |
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Am 27.03.2010
ist die 12.
Verordnung zur
Änderung
saatgutrechtlicher
Verordnungen in
Kraft getreten.
Diese führt zu
Änderungen im
Artenverzeichnis,
in der Saatgut-,
Pflanzkartoffel-,
Rebenpflanzgut-
und der
Anbaumaterialverordnung.
Wichtige
Änderungen für
VO-/UVO-Firmen
sind u.a.:
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Verkürzung
des
Anerkennungszeitraums
bei
Winterungen
Der
Termin
für die
Beantragung
der
Saatgutanerkennung
bei
Wintergetreide
wird vom
30.
April
auf den
31. März
vorverlegt.
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Neugestaltung
der
Anerkennungsnummern
Mit der
12.
Verordnung
erfolgt
eine
bundesweite
Vereinheitlichung
der
Anerkennungs-
und der
Mischungsnummern.
Um
künftig
deutschlandweit
ein
einheitliches
Softwarepaket
für die
verfahrensmäßige
Abwicklung
der
Saatgutanerkennung
(SAPRO/KAPRO
als
virtuelle
Anerkennungsstelle)
nutzen
zu
können,
wurde
die
Anerkennungsnummer
neu
gestaltet.
Die
Anerkennungsnummer
setzt
sich
zukünftig
zusammen
aus: |
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den
Buchstaben
„DE“, |
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dem von
der
Anerkennungsstelle
genutzten
Länderkennzeichen, |
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der
Angabe
der
letzten
Ziffer
der
Jahreszahl
der
Anerkennung, |
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einem
Gedankenstrich
sowie |
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einer
mehrstelligen,
von der
Ankerkennungsstelle
festgesetzten
Zahl. |
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Statt
des
bisher
genutzten,
für den
Sitz der
Anerkennungsstelle
geltenden
Unterscheidungszeichens
der
Verwaltungsbezirke
(z.B. BN
für Bonn
oder HAL
für
Halle
etc.)
soll
durch
die neue
Formulierung
erreicht
werden,
dass die
Anerkennungsstellen
künftig
den im
Rahmen
der
bundesweit
einheitlichen
15-stelligen
Betriebsnummer
nach
InVeKoS-Verordnung
festgelegten
zweistelligen
BL-Code
der
Länder
verwenden
können.
Anerkennungsnummern,
die bis
zum
30. Juni
2010
von der
zuständigen
Anerkennungsstelle
vergeben
werden,
dürfen
noch bis
zum
30. Juni
2014
verwendet
werden.
Dies
soll den
Aufbrauch
von
vorhandenem
Kennzeichnungsmaterial
ermöglichen. |
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Beachten
Sie
hierzu
auch
unser
Merkblatt
„Neugestaltung
der
Anerkennungs-nummern
ab Mitte
2010“ im
internen
BVO-Bereich
unter >
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Leitfäden–Merkblätter–Hinweise
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Sonstige
Neuerungen
entnehmen
Sie
bitte
dem
Verordnungstext.
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Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 16. März 2010
(Quelle: BGBl. 2010 Teil I Nr. 12 S. 282 v. 26.03.2010) |
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B2. Nichtobligatorische
Beschaffenheitsprüfung
(NOB) |
In
Umsetzung des neuen § 12
Absatz 1 b der
Saatgutverordnung (SaatgutV)
haben die
Anerkennungsstellen in
Zusammenarbeit mit der
Saatgutwirtschaft 2005
das Verfahren der „Nicht
obligatorischen
Beschaffenheitsprüfung“
entwickelt. Dieses
Verfahren ist dem
dänischen
Anerkennungsverfahren
angenähert. Die
Wirtschaft erhält im
Vorfeld mehr
Eigenverantwortung. Es
müssen nicht mehr alle
Partien so strikt wie im
„normalen“
Anerkennungsverfahren
bis zum Inverkehrbringen
geprüft werden. Im
Nachhinein werden die
aufbereiteten Partien
aber sehr genau
untersucht und die
Ergebnisse werden im
Internet veröffentlicht.
Die Arbeitsgemeinschaft
der Anerkennungsstellen
hat in Zusammenarbeit
mit der
Saatgutwirtschaft
entsprechende
Verfahrensabläufe
erarbeitet. Das
NOB-Verfahren ermöglicht
somit eine schnellere
Belieferung der Kunden
mit Z-Saatgut ohne
Verzicht auf Sicherheit
und Qualität. Es trägt
zur Reduzierung der
Kosten bei der
Aufbereitung und
Saatgutuntersuchung bei.
Insgesamt wird der
Saatgutwirtschaft mehr
Eigenverantwortung
übertragen.
Dabei
sind folgende Punkte
besonders zu beachten:
-
Nach § 8 (2)
SaatgutV anerkannte
Vermehrungsvorhaben
sind ausgeschlossen.
-
Probenahme kann aus
max. 120 t
vorgereinigter
Rohware erfolgen;
eine Verfahrensweise
aus aufbereiteter
Saatware ist
ebenfalls möglich.
-
Die
Untersuchungsergebnisse
müssen die
Mindestnormen der
SaatgutV erreichen.
-
Anerkennungsbescheide
werden für je 30 t
erteilt. Ergebnisse
der
Beschaffenheitsprüfung
dürfen nicht auf dem
amtlichen Etikett,
aber auf einem
Zusatzetikett oder
einem weißen, nicht
amtlichen Anhang des
amtlichen Etiketts
erscheinen.
-
Aus der
aufbereiteten
Saatware wird je 30
t eine Kontrollprobe
mit einem von der
zuständigen
Anerkennungsstelle
überprüften und
zugelassenen
automatischen
Probenahmegerät
gezogen.
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Kontrollproben
werden untersucht
und die Ergebnisse
im Internet
veröffentlicht.
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Die Wirtschaft hat
eine Empfehlung für
Entschädigungsregelungen
vereinbart, die
Käufer und Verkäufer
beim Kauf von im
Rahmen des
Verfahrens
anerkanntem Saatgut
anwenden können.
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Die
Arbeitsgemeinschaft
der
Anerkennungsstellen
hat einen
Maßnahmenkatalog
erstellt.
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Ab der
Anerkennungssaison
2006/2007 sind neben
Weizen und Gerste
sowie Mais auch
Roggen und Triticale
für das Verfahren
zugelassen.
-
Es werden 25 % der
Kontrollproben,
mindestens aber eine
je Partie,
untersucht.
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Die Arbeitsgemeinschaft
der Anerkennungsstellen
veröffentlicht auf der
Internetseite unter
www.ag-akst.de
jährlich die Datei „Kontrollproben-Ergebnisse.pdf“.
Darin lassen sich
deutschlandweit die
Ergebnisse aller bisher
im Rahmen des neuen
Anerkennungsverfahrens
mit der „Nicht
obligatorischen
Beschaffenheitsprüfung“
untersuchten
Kontrollproben finden.
Die Ergebnisse sind nach
Anerkennungsstellen bzw.
Bundesländern,
Aufbereitungsbetrieben
und den
Anerkennungsnummern
sortiert. Wird eine
bestimmte Partie
gesucht, ist das
Suchkriterium die
jeweilige
Anerkennungsnummer.
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Käufer und Verkäufer
können den von den
Verbänden der
Saatgutwirtschaft
empfohlenen
Entschädigungskatalog
beim Kauf von im Rahmen
des NOB-Verfahrens
anerkannten Saatguts
freiwillig anwenden. Bei
Abweichungen der
Saatgutqualität
(Keimfähigkeit,
Reinheit, Besatz) bzw.
bei Nichterfüllung der
Mindestanforderungen
kann der Saatgutkäufer
ab einem bestimmten Wert
entsprechend des
Entschädigungskatalogs
Ausgleichszahlung
verlangen. Im Übrigen
gelten die üblichen
Gewährleistungsregelungen
und AVLB-Bestimmungen.
Der
Entschädigungskatalog
kommt seit der Herbstsaison
2006 zur Anwendung
kommen. Der
Entschädigungskatalog
wird außerdem in
regelmäßigen Abständen
unter Berücksichtigung
der
Nachkontrollergebnisse
überprüft und falls
erforderlich angepasst.
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