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 B. Saatgutanerkennung/NOB


| B1. Saatgutanerkennung |
| B2. Nichtobligatorische Beschaffenheitsprüfung (NOB) |
| 1. Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet |
| 2. Entschädigungskatalog |
 

 B1. Saatgutanerkennung

Die Saatgutanerkennung hat in Deutschland eine über 100-jährige Tradition. Das bestehende staatliche Saatgutanerkennungssystem in Deutschland basiert auf dem Saatgutverkehrsgesetz und europäischen Saatgutrichtlinien. Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es staatlich zertifiziert ist (§ 3 SaatG). Die staatliche Zertifizierung/Anerkennung erfolgt nur, wenn

  • Die betreffende Sorte zugelassen ist

  • Der Feldbestand die festgesetzten Anorderungen erfüllt (Feldbestandsprüfung)

  • Das Saatgut den Anforderungen der gesetzlich definierten Beschaffenheit entspricht (Beschaffenheitsprüfung)

Damit Saatgut als zertifiziertes, also anerkanntes Saatgut gehandelt werden kann, muss es von hoher Qualität sein. Die hohen Qualitätsstandards sind im Saatgutverkehrsgesetz und in den verschiedenen Saat- bzw. Pflanzgutverordnungen geregelt. Die Qualität wird bei Getreide, Ölsaaten und Gräsern bereits durch die Besichtigung des Feldbestandes der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) sichergestellt. Die Vermehrungsfläche muss ordnungsgemäß bearbeitet und behandelt sein. Zudem müssen hohe Standards bei Fremdbesatz und Gesundheitszustand erfüllt werden. Im Rahmen der Saatgutanerkennung wird dann nochmals jede Saatgutpartie auf Keimfähigkeit, Gesundheit, Fremdbesatz und Reinheit untersucht (Beschaffenheitsprüfung). Nur wenn das untersuchte Saatgut diese hohen Standards erfüllt, wird die Saatgutanerkennung ausgesprochen und das Saatgut zertifiziert. Erst dann kann es als so genanntes Z-Saatgut in den Handel gebracht werden.

Die staatliche Anerkennung ist in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesländern übertragen. Bundesweit existieren zurzeit 15 Anerkennungsstellen. Diese Anerkennungsstellen arbeiten in der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut eng zusammen. Zur einheitlichen fachlichen Umsetzung wurden Richtlinien für Feldbesichtigung, Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung sowie Beauftragung von privaten Feldbesichtigern bzw. privaten Laboratorien erstellt. In der verwaltungsmäßigen Abwicklung wie auch bei den Gebühren gibt es zurzeit zwischen den einzelnen Bundesländern jedoch wesentliche Unterschiede.

  Feldbesichtigungs-Richtlinien Ausgabe 11 (2009) – Bundesteil
  Probenehmer-Richtlinie Saatgut Bundesfassung
  Beschaffenheitsprüfung Saatgut Gesundheitsprüfungen
  Zulassung privater Probenehmer ab 01.07.2007
  Zulassung privater Feldbestandsprüfer
 

Am 27.03.2010 ist die 12. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen in Kraft getreten. Diese führt zu Änderungen im Artenverzeichnis, in der Saatgut-, Pflanzkartoffel-, Rebenpflanzgut- und der Anbaumaterialverordnung. Wichtige Änderungen für VO-/UVO-Firmen sind u.a.:

Verkürzung des Anerkennungszeitraums bei Winterungen
Der Termin für die Beantragung der Saatgutanerkennung bei Wintergetreide wird vom 30. April auf den 31. März vorverlegt.
 

Neugestaltung der Anerkennungsnummern
Mit der 12. Verordnung erfolgt eine bundesweite Vereinheitlichung der Anerkennungs- und der Mischungsnummern. Um künftig deutschlandweit ein einheitliches Softwarepaket für die verfahrensmäßige Abwicklung der Saatgutanerkennung (SAPRO/KAPRO als virtuelle Anerkennungsstelle) nutzen zu können, wurde die Anerkennungsnummer neu gestaltet. Die Anerkennungsnummer setzt sich zukünftig zusammen aus:

 

den Buchstaben „DE“,
 

dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen,
 

der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung,
 

einem Gedankenstrich sowie
 

einer mehrstelligen, von der Ankerkennungsstelle festgesetzten Zahl.

  Statt des bisher genutzten, für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichens der Verwaltungsbezirke (z.B. BN für Bonn oder HAL für Halle etc.) soll durch die neue Formulierung erreicht werden, dass die Anerkennungsstellen künftig den im Rahmen der bundesweit einheitlichen 15-stelligen Betriebsnummer nach InVeKoS-Verordnung festgelegten zweistelligen BL-Code der Länder verwenden können. Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden. Dies soll den Aufbrauch von vorhandenem Kennzeichnungsmaterial ermöglichen.
     
  Beachten Sie hierzu auch unser Merkblatt „Neugestaltung der Anerkennungs-nummern ab Mitte 2010“ im internen BVO-Bereich unter > | Leitfäden–Merkblätter–Hinweise |
Sonstige Neuerungen entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext.
 
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 16. März 2010
(Quelle: BGBl. 2010 Teil I Nr. 12 S. 282 v. 26.03.2010)

 B2. Nichtobligatorische Beschaffenheitsprüfung (NOB)

In Umsetzung des neuen § 12 Absatz 1 b der Saatgutverordnung (SaatgutV) haben die Anerkennungsstellen in Zusammenarbeit mit der Saatgutwirtschaft 2005 das Verfahren der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ entwickelt. Dieses Verfahren ist dem dänischen Anerkennungsverfahren angenähert. Die Wirtschaft erhält im Vorfeld mehr Eigenverantwortung. Es müssen nicht mehr alle Partien so strikt wie im „normalen“ Anerkennungsverfahren bis zum Inverkehrbringen geprüft werden. Im Nachhinein werden die aufbereiteten Partien aber sehr genau untersucht und die Ergebnisse werden im Internet veröffentlicht. Die Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen hat in Zusammenarbeit mit der Saatgutwirtschaft entsprechende Verfahrensabläufe erarbeitet. Das NOB-Verfahren ermöglicht somit eine schnellere Belieferung der Kunden mit Z-Saatgut ohne Verzicht auf Sicherheit und Qualität. Es trägt zur Reduzierung der Kosten bei der Aufbereitung und Saatgutuntersuchung bei. Insgesamt wird der Saatgutwirtschaft mehr Eigenverantwortung übertragen.

Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Nach § 8 (2) SaatgutV anerkannte Vermehrungsvorhaben sind ausgeschlossen.

  • Probenahme kann aus max. 120 t vorgereinigter Rohware erfolgen; eine Verfahrensweise aus aufbereiteter Saatware ist ebenfalls möglich.

  • Die Untersuchungsergebnisse müssen die Mindestnormen der SaatgutV erreichen.

  • Anerkennungsbescheide werden für je 30 t erteilt. Ergebnisse der Beschaffenheitsprüfung dürfen nicht auf dem amtlichen Etikett, aber auf einem Zusatzetikett oder einem weißen, nicht amtlichen Anhang des amtlichen Etiketts erscheinen.

  • Aus der aufbereiteten Saatware wird je 30 t eine Kontrollprobe mit einem von der zuständigen Anerkennungsstelle überprüften und zugelassenen automatischen Probenahmegerät gezogen.

  • Kontrollproben werden untersucht und die Ergebnisse im Internet veröffentlicht.

  • Die Wirtschaft hat eine Empfehlung für Entschädigungsregelungen vereinbart, die Käufer und Verkäufer beim Kauf von im Rahmen des Verfahrens anerkanntem Saatgut anwenden können.

  • Die Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen hat einen Maßnahmenkatalog erstellt.

  • Ab der Anerkennungssaison 2006/2007 sind neben Weizen und Gerste sowie Mais auch Roggen und Triticale für das Verfahren zugelassen.

  • Es werden 25 % der Kontrollproben, mindestens aber eine je Partie, untersucht.

 
 
Maßnahmenkatalog zum Download
 

"Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ (NOB) nach § 12 (1b) SaatgutV - Maßnahmenkatalog (Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut in Deutschland - Stand Nov 2007)
 

 
Verfahrensabläufe zum Download
 

„Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung“ Verfahrensabläufe für die Umsetzung von § 12 (1b) SaatgutV für das Erntejahr 2007 (Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen - Stand Dez 2006)
 

 

Aktuelle Informationen zum NOB-Verfahren finden Sie auch auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut in Deutschland unter: www.ag-akst.de.

 

 

   1. Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet
 


Die Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen veröffentlicht auf der Internetseite unter www.ag-akst.de jährlich die Datei „Kontrollproben-Ergebnisse.pdf“. Darin lassen sich deutschlandweit die Ergebnisse aller bisher im Rahmen des neuen Anerkennungsverfahrens mit der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ untersuchten Kontrollproben finden. Die Ergebnisse sind nach Anerkennungsstellen bzw. Bundesländern, Aufbereitungsbetrieben und den Anerkennungsnummern sortiert. Wird eine bestimmte Partie gesucht, ist das Suchkriterium die jeweilige Anerkennungsnummer.

 

 

  Die Auswertungen für 2009 finden Sie hier:

   
   2. Entschädigungskatalog
 


Käufer und Verkäufer können den von den Verbänden der Saatgutwirtschaft empfohlenen Entschädigungskatalog beim Kauf von im Rahmen des NOB-Verfahrens anerkannten Saatguts freiwillig anwenden. Bei Abweichungen der Saatgutqualität (Keimfähigkeit, Reinheit, Besatz) bzw. bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen kann der Saatgutkäufer ab einem bestimmten Wert entsprechend des Entschädigungskatalogs Ausgleichszahlung verlangen. Im Übrigen gelten die üblichen Gewährleistungsregelungen und AVLB-Bestimmungen.

Der Entschädigungskatalog kommt seit der Herbstsaison 2006 zur Anwendung kommen. Der Entschädigungskatalog wird außerdem in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Nachkontrollergebnisse überprüft und falls erforderlich angepasst.
 

 


Entschädigungskatalog
- Empfohlene Entschädigungszahlungen im System "Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung" (NOB)
Entschädigungen vom Saatgutlieferanten (Aufbereiter) an Landwirte, wenn die offiziellen Nachkontrollergebnisse bei Z-Saatgut entsprechende Abweichungen ergeben haben: Stand: 01.08.2006
 

 


Saatgutanerkennungsstellen
in Deutschland siehe:

| http://www.ag-akst.de/deutsch/stellen/index.shtml |
 

 

 
 

 

 

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