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 D. Umsatzsteuer bei der Abgabe von Saatgut


Am 14. Februar 2006 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine offizielle Stellungnahme zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Saatgut vorgelegt. Diese Stellungnahme ist im Bundessteuerblatt 2006, Teil I, Nr. 5, S. 240/241 veröffentlicht worden. Umsatzsteuerlich ist nach dem Schreiben des BMF wie folgt abzurechnen

 
  1. Abgabe von Vorstufen- und Basissaatgut (Technisches Saatgut)
   
 
  • durch den Züchter an die VO-Firma mit 19 % Umsatzsteuer (Nummer 4 des Schreibens),

  • durch die VO-Firma an eine Unter-VO-Firma mit 19 % Umsatzsteuer (Nummer 4 des Schreibens),

  • durch die VO- oder die Unter-VO-Firma an den Vermehrer mit 7 % Umsatzsteuer (Nummer 1 des Schreibens).

  2. Abgabe von Z-Saatgut
 


Für die Abgabe von Z-Saatgut gilt grundsätzlich der Umsatzsteuersatz von 7 % (Nummer 2 des Schreibens).

   
  3. Aufbereitung von Technischem Saatgut
 


Die reine Aufbereitung von Saatgut ist mit 19 % abzurechnen (Nummer 3 des Schreibens).
 

  4. Nachbau
 
Die Nachbaugebühren sind ebenfalls mit 19 % abzurechnen (Nummer 5 des Schreibens).
 


Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, wo der Leistende pauschalierender Landwirt ist (z. B. der Züchter ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der im Sinne des § 24 UStG pauschaliert). In diesen Fällen wird mit dem Durchschnittsatz von 9 % Umsatzsteuer abgerechnet. Eine Stichtagsregelung wurde leider nicht vorgesehen.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des BMF.
 

Brief im PDF-Format

Umsatzsteuer: Abgrenzungen zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen; Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut Bundesministerium der Finanzen 14.02.2006

 
 

 

 

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