|
D. Umsatzsteuer
bei der Abgabe
von Saatgut |
|
Am 14. Februar
2006 hat das
Bundesfinanzministerium
(BMF) eine
offizielle
Stellungnahme
zur Umsatzsteuer
bei der Abgabe
von Saatgut
vorgelegt. Diese
Stellungnahme
ist im
Bundessteuerblatt
2006, Teil I,
Nr. 5, S.
240/241
veröffentlicht
worden.
Umsatzsteuerlich
ist nach dem
Schreiben des
BMF wie folgt
abzurechnen |
| |
| |
1. Abgabe von
Vorstufen- und
Basissaatgut
(Technisches
Saatgut) |
| |
|
| |
-
durch den
Züchter an
die VO-Firma
mit 19 %
Umsatzsteuer
(Nummer 4
des
Schreibens),
-
durch die
VO-Firma an
eine
Unter-VO-Firma
mit 19 %
Umsatzsteuer
(Nummer 4
des
Schreibens),
-
durch die
VO- oder die
Unter-VO-Firma
an den
Vermehrer
mit 7 %
Umsatzsteuer
(Nummer 1
des
Schreibens).
|
| |
2. Abgabe von
Z-Saatgut |
| |
Für die Abgabe
von Z-Saatgut
gilt
grundsätzlich
der
Umsatzsteuersatz
von 7 % (Nummer
2 des
Schreibens). |
| |
|
| |
3.
Aufbereitung von
Technischem
Saatgut |
| |
Die reine
Aufbereitung von
Saatgut ist mit
19 % abzurechnen
(Nummer 3 des
Schreibens).
|
| |
4. Nachbau |
| |
Die
Nachbaugebühren
sind ebenfalls
mit 19 %
abzurechnen
(Nummer 5 des
Schreibens).
|
|
Eine Ausnahme
gilt nur in den
Fällen, wo der
Leistende
pauschalierender
Landwirt ist (z.
B. der Züchter
ist ein land-
und
forstwirtschaftlicher
Betrieb, der im
Sinne des § 24
UStG
pauschaliert).
In diesen Fällen
wird mit dem
Durchschnittsatz
von 9 %
Umsatzsteuer
abgerechnet.
Eine
Stichtagsregelung
wurde leider
nicht
vorgesehen.
Die
Einzelheiten
entnehmen Sie
bitte dem
Schreiben des
BMF.
|