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 E. Änderung Sortenschutzgesetz


Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat im Jahr 2005 einen Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgelegt (BMJ 3620/10-3145/2005). Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/48/EG (Produktpiraterie) und der EU-Verordnung 1383/2003 (Grenzbeschlagnahme-Verordnung). Gegenstand der EU-Rechtsakte ist die Harmonisierung von Verfahren und Rechtsbehelfen zur besseren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Bestehende nationale Unterschiede in den Mitgliedstaaten sollen beseitigt werden.

In Deutschland sind von der Umsetzung der EU-Normen die einschlägigen Spezialgesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (Patentgesetz, Markengesetz, Gebrauchsmustergesetz, Urheberrechtsgesetz – und natürlich das Sortenschutzgesetz) betroffen. Der Referentenentwurf verbessert die Stellung des Rechtsinhabers (Sortenschutzinhabers) und stärkt sein Recht am geistigen Eigentum bzw. erleichtert ihm die Rechtsverfolgung. Nach langen parlamentarischen Beratungen sind die Gesetzesnovelle und damit auch ein novelliertes Sortenschutzgesetz am 1. September 2008 in Kraft getreten. Durch die vorgenommenen Änderungen wird die die Stellung des Rechtsinhabers (Sortenschutzinhabers) verbessert, sein Recht am geistigen Eigentum gestärkt und ihm die Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung vor Gericht bei Verstößen gegen das Sortenschutzgesetz (z.B. Schwarzhandel) erleichtert.

a) 

Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Züchters, § 37 SortG
 

Der Züchter hat bei Verletzung des Sortenschutzrechtes einen Anspruch auf Beseitigung dieser Rechtsverletzung und falls ein Widerholen der Rechtsverletzung droht, kann der Züchter den Verletzer auf Unterlassen dieser Rechtsverletzung verklagen. Eine Sortenschutzverletzung liegt z.B. bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 SortG vor (z.B. Erzeugung, Aufbereitung, Inverkehrbringen, Ein- oder Ausfuhr von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte ohne Erlaubnis des Züchters etc.). Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird nun im Gesetz genau festgeschrieben, wie sich der Schadensersatzanspruch des Züchters bemisst. Es wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten (Züchter) neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d.h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

   

b) 

Anspruch auf Vernichtung und Rückruf, § 37 a SortG
 

Der Züchter hat weiterhin einen Anspruch auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Materials/Saatguts oder der Vorrichtungen, die der Herstellung des Materials dienen. Weiterhin hat der Züchter die Möglichkeit, vom Verletzer den Rückruf rechtswidrig hergestellten, verarbeiteten und verbreiteten Saatguts aus den Vertriebswegen zu verlangen. Diese beiden Ansprüche des Züchters sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig wäre – hier hat das Gericht eine Interessenabwägung zu treffen.

   

c) 

Auskunftsanspruch, § 37 b SortG
 

Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt, z.B. der Auskunftsanspruch des Züchters gegen den Landwirt, der Saatgut nachbaut ohne eine Nachbau-Lizenz zu entrichten. Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechts-verletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (z.B. den VO-Firmen/Aufbereitungs-betrieben). Künftig soll der Rechtsinhaber daher unter bestimmten Bedingungen einen erweiterten Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg des rechtsverletzenden Saatgutmaterials gegen diese Dritten (Aufbereitungsbetriebe) haben. Dies gilt insbesondere, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist bzw. ein Fall offensichtlicher Rechtsverletzung vorliegt.

   

d) 

Vorlage und Sicherung von Beweismitteln, § 37 c SortG
 

Wenn das Recht des geistigen Eigentums des Züchters mit hinreichender Wahrschein-lichkeit verletzt ist, hat der Züchter ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und zur Besichtigung von Sachen (Betrieb etc.), der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handels-unterlagen. Soweit geltend gemacht wird, dass es sich um vertrauliche Informationen (z.B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

 

Text des BGBL im PDF-Format Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008
(BGBl. 2008 Teil I Nr. 28 S. 1191 v. 11.07.2008)

Rat der Europäischen Union

Berichtigung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004)
(EU-Amtsblatt Nr. L 195 vom 02/06/2004 S. 0016 - 0025)

Text des EU-Amtsblatt im PDF-Format VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003 DES RATES vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen
/EU-Amtsblatt L 196/7 vom 02.08.2003)

 
 
 

 

 

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