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F. Die Beizung von Saatgut |
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| Zulassung von "Mesurol flüssig" |
| Verordnung über das Inverkehrbringen von behandeltem Maissaatgut |
| Regelungen für Altsaatgut |
| Leitfaden zum Umgang mit gebeiztem Saatgut |
| EU-Sonderbestimmungen zu Neonicotinoiden |
| Aktuelle Pressemitteilungen zum Beizthema |
Im Frühjahr 2008 war es in einigen Regionen Süddeutschlands zu einem Bienensterben gekommen. Die vermeintliche Ursache war Maissaatgut, das mit dem insektiziden Wirkstoff Clothianidin behandelt war. Bei einigen Partien dieses Saatguts haftete der Wirkstoff nicht ausreichend an den Körnern. Hinzu kam, dass mit Luftdruck arbeitende Sägeräte eingesetzt wurden, die den Abriebstaub in die Luft abgaben, so dass dieser auf blühende Pflanzen gelangte und dort von Bienen aufgenommen wurde.
Nach Bekanntwerden der Vorfälle hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) am 15. Mai 2008 vorsorglich für mehrere Pflanzen-schutzmittel zur Mais- und Rapsbeizung das Ruhen der Zulassung angeordnet. Am 25. Juni 2008 hat das BVL die Zulassungen für die Mittel zur Rapsbehandlung wieder in Kraft gesetzt, nachdem sich erwiesen hatte, dass die mit dem Maissaatgut aufgetretenen Probleme nicht auf Raps übertragbar sind.
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| Zulassung von "Mesurol flüssig" |
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Das BVL hat am 09.02.2009 das Pflanzenschutzmittel „Mesurol flüssig“ mit Auflagen für die Beizung von Mais zugelassen. Es darf damit wieder vertrieben und angewendet werden. Das Produkt mit dem Wirkstoff Methiocarb war bis zur Aussetzung der Zulassung im Mai 2008 25 Jahre in Deutschland zugelassen. Schäden oder Auffälligkeiten bei Bienen wurden in diesem Zeitraum nicht bekannt. Das Pflanzenschutzmittel soll Saatgut und Pflanze vor Schädlingen schützen. Für die Behandlung des Saatguts hat das BVL eine Qualitätsnorm festgesetzt: Das Mittel muss sich ausreichend mit dem Saatkorn verbinden, so dass der Abrieb 0,75 g Staub je 100.000 Körner nicht überschreitet. Außerdem darf der Mais nur mit bestimmten Maschinen ausgesät werden, die verhindern, dass ein Abrieb des Mittels als Staub in die Umwelt gelangt. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist die Aussaat des mit dem Wirkstoff Methiocarb gebeizten Mais als sicher für Bienen anzusehen.
Die Zulassungen für Neonicotinoide ruhen wegen Bienengefährlichkeit weiter.
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Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
PRESSEINFORMATION
Maissaatgut darf wieder mit “Mesurol flüssig” behandelt werden.
Zulassungen für Neonicotinoide ruhen wegen Bienengefährlichkeit weiter.
Berlin, 09.02.2009 |

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| Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut |
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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat im Bundesanzeiger Nr. 23 vom 12.02.2009 die Verordnung über das lnverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut veröffentlicht. Diese gilt seit dem 13.02.2009 und regelt, welche insektiziden Wirkstoffe zur Beizung von Mais erlaubt sind. Darüber hinaus enthält sie Auflagen hinsichtlich der Anwendung der Wirkstoffe am Saatkorn (Beizung) als auch Auflagen für die Aussaat. Im Überblick kurz die wesentlichen rechtsverbindlichen Inhalte der Verordnung: |
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Die Verordnung regelt die Einfuhr von gebeiztem Maissaatgut, die Beizung und das lnverkehrbringen des gebeizten Saatgutes wie auch die Aussaat. |
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Maissaatgut, das mit dem Wirkstoff Methiocarb (Mesurol flüssig) behandelt wurde, darf nur eingeführt, in Verkehr gebracht und ausgesät werden, wenn ein bestimmter Grenzwert für den Abrieb nicht überschritten wird (0,75 g je 100.000 Korn im Heubach-Verfahren). Dieser Grenzwert muss bei der Beizung eingehalten, mehrfach getestet und bei den Beizstellen dokumentiert werden. |
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Maissaatgut, dem der Wirkstoff Clothianidin, lmidacloprid oder Thiamethoxam anhaftet, darf weder eingeführt, in Verkehr gebracht noch ausgesät werden. |
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Für die Aussaat dürfen nur bestimmte Sägeräte verwendet werden. Das Julius Kühn-Institut hat hierzu bereits eine entsprechende Liste erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Buindesministerium fer Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV):
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11.02.2009 |

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Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen:
Bekanntmachung über eine geeignete Methode zur Bestimmung der Abdriftreduzierung von Maissägeräten vom 20.02.2009 (Abschrift) |

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| Regelungen für „Altsaatgut“ |
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Mit Mesurol behandeltes Altsaatgut dürfte laut Verordnung nur dann ausgesät werden, wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (also des Kaufes) der Abriebgrenzwert von 0,75 g/100.000 Körnern nach der vorgeschriebenen Methode nachweislich unterschritten worden wäre. Da keine Altpartie zum Zeitpunkt des Verkaufes getestet worden ist, ist die Aussaat von mit Mesurol gebeiztem Altsaatgut nicht erlaubt. Dieses gilt natürlich ebenso für sämtliches Altsaatgut, welches mit anderen insektiziden Beizmitteln versehen ist.
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| Leitfaden zum Umgang mit gebeiztem Saatgut |
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Nach dem Bienensterben in der Oberrheinebene im Mai 2008 war die Wirtschaft aufgefordert, Lösungsansätze zu entwickeln, um die Emission von wirkstoffhaltigem Beizstaub in die Umwelt zu minimieren. Ein wichtiges Element einer umfassenden Qualitätssicherungsstrategie ist der so genannte "Leitfaden zum Umgang mit gebeiztem Saatgut", der gemeinsam von Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP), Industrieverband Agrar (IVA), Deutsches Maiskomitee (DMK), der Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (Ufop) sowie Gemeinschaftsfonds Saatgetreide (GFS) in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erarbeitet wurde.
Der Praxisleitfaden enthält Empfehlungen, um mechanische Belastung von gebeiztem Saatgut, dadurch entstehenden Abrieb sowie die Abdrift eventuell entstehender Stäube während der Aussaat zu minimieren. Der Leitfaden ist als Ergänzung der rechtlichen Vorgaben zu sehen. Die wesentlichen an die gesamte Vertriebskette gerichteten Empfehlungen sind der sorgfältige Umgang zur Vermeidung unnötiger mechanischer Belastungen von Saatgutsäcken bei Lagerung und Transport. Weiter sollten die Anwender bei der Reinigung von Sämaschinen Staubentwicklung vermeiden und Restsaatgut in wiederverschlossenen Originalverpackungen aufbewahren. Bei der Saat empfiehlt es sich zusätzlich zu den rechtlichen Vorgaben, die Saattiefe so einzustellen, dass die Bodendeckung gesichert ist; Landwirte, Züchter und Händler sollten verschüttetes Saatgut sofort zusammenzukehren und entfernen.
Zur Vermeidung von Staubabdrift empfehlen die Experten, bei Windgeschwindigkeiten von über 5 m/s die Aussaat zu unterbrechen. Die umfassenden Maßnahmen des Leitfadens sichern zusätzlich zu den behördlichen und rechtlichen Vorgaben den gewissenhaften Umgang mit dem sensiblen Produkt Saatgut.
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EU-Sonderbestimmungen zu Neonicotinoiden |
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Im EU-Amtsblatt vom 12. März wurde die Richtlinie 2010/21/EU veröffentlicht. Die Richtlinie umfasst Änderungen für den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid. Damit hat die EU auf das Bienensterben reagiert, und für die genannten Wirkstoffe zur Saatgutbehandlung zusätzliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung festgelegt. Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Unter anderen werden folgende Maßnahmen zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbeson-dere Honigbienen vorgesehen:
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Die Applikation auf Saatgut wird nur in professionellen Saatgutbehandlungs-einrichtungen vorgenommen. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
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Für die Drillsaat ist eine angemessene Ausrüstung zu verwenden, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verschütten und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind;
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Auf dem Etikett von behandeltem Saatgut ist anzugeben, mit welchem der genannten Wirkstoffe das Saatgut behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
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Die Zulassungsbedingungen, insbesondere für Feldspritzanwendungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz von Honigbienen;
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Erforderlichenfalls werden Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber genannten Wirkstoffen in von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern genutzten Gebieten eingeleitet.
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Über die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Weitere Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen. |
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| RICHTLINIE 2010/21/EU DER KOMMISSION vom 12. März 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid (Quelle: EU-Amtsblatt L65/27 vom 13.03.2010) |

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Leitfaden für die Praxis zum Umgang mit chemisch behandeltem Z-Saatgut
Herausgeber: Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., Deutsches Maiskomitee e.V., Industrieverband Agrar e.V., Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. |

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| Aktuelle Pressemitteilungen zum Beizthema |
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| Hintergrundinformation: Zulassungen für neonikotinoidhaltige Pflanzenschutzmittel für Maissaatgut ruhen weiter |

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| BVL genehmigt Pflanzenschutzmittel "Santana" zur Bekämpfung des Drahtwurms in Mais |

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