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 H. Die Aufbereitung von Nachbausaatgut – Auskunftspflicht


| Allgemeine Rechtslage |
| Aufbereitung von Hybriden, synthetischen Sorten und blauen Lupinen |
| Aktuelle Urteile |
 
 1) Allgemeines zur Rechtslage


Pflanzenzüchter als Sortenschutzinhaber haben gegenüber Landwirten einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Nachbaugebühr, wenn die Landwirte von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs fordert die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) als Bevollmächtigte der deutschen Pflanzenzüchter jähr-lich die Aufbereiter von Saatgut auf, Auskunft über die Aufbereitung von Nachbausaatgut zu erteilen und die betreffenden Kunden und Mengen zu benennen.

Die Auskunftspflicht des Aufbereiters über die Lohnaufbereitung von Nachbau ergibt sich aus dem deutschen wie auch aus dem EU-Recht (§ 10 a Absatz 6 Sortenschutzgesetz, Art. 14 Absatz 3, sechster Gedankenstrich GemSortV und Art. 9 Absatz 2 GemNachbV). Zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofes (z.B. EuGH C-336/02) sowie des Bundesgerichtshofes (BGH ZR 191/03, ZR 170/04) haben die Auskunftspflicht weiter spezifiziert. Der Aufbereiter von Nachbausaatgut ist demnach gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu erteilen, für wen und in welchem Umfang er Nachbausaatgut von geschützten Sorten aufbereitet hat. Die Auskunftspflicht des Aufbereiters gilt für alle national und nach EU-Recht geschützten Sorten. Die Auskunftsverpflichtung betrifft alle Unternehmen, die Saatgut zu Nachbauzwecken aufbereiten.

Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Züchters gegenüber dem Aufbereiter ist jedoch die Darlegung von hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass das Erntegut der geschützten Sorte zum Zweck des Nachbaus aufbereitet wurde oder die Absicht zur Aufbereitung bestand. Nur wenn ein solcher Anhaltspunkt Seitens der Sortenschutzinhaber bzw. der STV als Bevollmächtigte vorgelegt wird, kann ein Auskunftsanspruch begründet werden. Nicht ausreichend sind damit pauschale Auskunftsersuchen ohne Anhaltspunkte. Legt die STV einen hinreichend konkreten und schlüssigen Anhaltspunkt für eine bestimmte Sorte vor, so muss der Aufbereiter für alle Landwirte, für die er diese Sorte in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr (auf das sich die Auskunft bezieht) aufbereitet hat, Auskunft erteilen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich jedoch nur auf die in der STV-Auflistung ge¬nannten Sorten, nicht jedoch auf Sorten anderer Züchter oder andere Sorten desselben Züchters, die nicht explizit genannt werden. Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus den eigenen Aufzeichnungen des Aufberei¬tungsbetriebes. Sind vom Aufbereiter keine Sortenangaben aufgezeichnet, da der Landwirt keine Sorten bei Anlieferung des Nach-bausaatguts genannt hat, so erschöpft sich die Auskunftspflicht in dem Hinweis an die STV, dass Sortenangaben nicht vorliegen bzw. nur die Aufbereitung von Wintergerste oder Winterweizen allgemein vermerkt wurde. Es besteht nach aktueller Gesetzeslage keine Pflicht des Aufbereiters, den Landwirt, der Nachbau¬saatgut zur Aufbereitung abliefert, explizit nach dem Sortennamen zu fragen oder sich über die angelieferte Sorte zu informieren. Nennt der Landwirt jedoch bei Ablieferung den Sortennamen, so ist der Aufbereiter verpflichtet, den genannten Sortennamen in seinen Unterlagen/Lieferschein etc. zu vermerken. Weitere Auskünfte zu diesem Thema erteilt Ihnen die Geschäftsstelle.

 2) Aufbereitung von Hybriden, synthetischen Sorten und blauen Lupinen
 

Möchte der Landwirt jedoch Sorten aufbereitet wissen, bei denen Hybridzüchtungen bzw. synthetische Sorten möglich sind, sollte der Aufbereiter zur eigenen Sicherheit nach dem Sortennamen fragen (z.B. bei Roggen, der auch als Hybridroggen verfügbar ist), da dem Aufbereiter jegliche Aufbereitung von Hybriden verboten ist. Unkenntnis hinsichtlich der konkreten Sorte schützt hier nicht vor Strafe! Hybride, synthetische Sorten und Sorten der blauen Lupine dürfen überhaupt nicht als Nachbausaatgut aufbereitet werden. Die Aufbereitung von Saatgut dieser Sorten ist ausschließlich dem Sortenschutz-inhaber vorbehalten und ohne eine im Einzelfall erteilte Erlaubnis durch den Sortenschutz-inhaber nicht erlaubt. Eine Aufbereitung von Saatgut dieser Sorten ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers stellt eine strafbare und schadenspflichtige Sortenschutzverletzung dar. Der Sortenschutzinhaber hat in diesem Fall einen gerichtlichen Anspruch gegenüber dem Aufbereitungsbetrieb auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung

Außerdem ist nach dem deutschen Sortenschutzgesetz als auch dem europäischen Sortenschutz der Nachbau von Gräsern und Feinleguminosen für den eigenen Bedarf grundsätzlich nicht erlauben. Das deutsche Sortenschutzgesetz und der europäische Sortenschutz legen die Arten fest, bei denen geschützte Sorten gegen Zahlung einer Entschädigung an den Sortenschutzinhaber nachgebaut werden dürfen. Gräser und die in Deutschland gebräuchlichsten Kleearten gehören nicht dazu. Wer Erntegut von geschützten Sorten dieser Arten erneut aussät, handelt illegal. Verstöße gegen das Sortenschutzgesetz und den europäischen Sortenschutz können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wer nachgebautes Saatgut dieser Arten aufbereitet oder in Verkehr bringt, verstößt zusätzlich gegen das Saatgutverkehrsgesetz.

 3) Aktuelle Urteile


Im Jahr 2008 wurden zwei Urteile des LG Braunschweig und des LG München zur Aufberei-terauskunft rechtskräftig. In diesen Urteilen wurde auf noch offene Fragen zur Aufbereiter-auskunft eingegangen.

 
 
 
Landgericht Braunschweig: Urteil im Rechtsstreit wegen Aufbereiterauskunft (Sortenschutz) vom 30.04.2008

   
Landgericht München I: Endurteil im Rechtsstreit wegen Forderung verkündet am 17.07.2008

 
 
 

Weitere Urteile zur Thematik finden Sie mit Log-in-Berechtigung auf unserer Webseite unter „Mitgliederinfo“ > Rechtsbestimmungen > Europäische und nationale Rechtsprechung

 
 
 

 

 

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