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Die Pflanzenzüchtung steht am Anfang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung und Saatgut ist die Basis der pflanzlichen Erzeugung. Ziel der Pflanzenzüchtung ist es, gesunde und leistungsfähige Pflanzen, die auch unter veränderten Umweltbedingungen gute und stabile Erträge liefern, zu züchten. Die Entwicklung einer neuen Sorte ist zeit- und kostenintensiv. Um die Aufwendungen für den Züchtungsfortschritt zu refinanzieren, ist der Schutz des geistigen Eigentums (Know-how), wie in anderen Wirtschaftszweigen (Patentrecht, Urheberschutz etc.), Grundvoraussetzung. Das Schutzrecht in der Pflanzenzüchtung in Deutschland ist der Sortenschutz. Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht. Es schützt die einmalige genetische Kombination einer neuen Sorte und die sich daraus ergebenden Eigenschaften.
Um die Züchtungsleistung (Know-how) angemessen vermarkten zu können, beantragen die Züchter für die neu entwickelten Sorten deutschen oder europäischen Sortenschutz. Die neue Sorte muss dabei klar definierte Voraussetzungen erfüllen - sie muss neu, unterscheidbar, homogen und beständig sein und durch eine Sortenbezeichnung bezeichnet sein. Das Schutzrecht wird in der Regel für 25 Jahre erteilt und bezieht sich auf die Erzeugung, die Aufbereitung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte. Alle geschützten Sorten sind aus dem Blatt für Sortenwesen - Amtsblatt des Bundessortenamtes - und dem Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ersichtlich.
(Re-) Finanziert wird der Züchtungsfortschritt unter anderem durch:
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Kauf von zertifiziertem Saatgut (ZS). Über eine im Saatgutpreis enthaltene Lizenzgebühr wird die Leistung der Züchter entlohnt.
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Landwirte, die einen Teil ihrer Ernte wieder aussäen und damit die für den Züchter geschützte Genetik einer Sorte in der kommenden Saison erneut nutzen, entlohnen die Leistungen des Züchters über die Nachbaugebühr.
Die Erhebung von Nachbaugebühren ist auf der Grundlage der 1994 erlassenen EU-Sortenschutzverordnung und dem deutschen Sortenschutzrecht rechtlich festgelegt und zulässig.
| Kündigung der Rahmenregelung Saat- und Pflanzgut |
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Der Bundesverband der Deutscher Pflanzenzüchter e.V. (BDP) hat die Rahmenregelung Saat- und Pflanzgut zum 30.06.2008 gegenüber dem Bauernverband aufgekündigt. Die Pflanzen-züchter sahen sich aufgrund mehrerer Gerichtsurteile und den praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Rahmenregelungen zu diesem Schritt veranlasst. Zudem hatte die Rahmenregelung ihre Vorzüglichkeit eingebüßt und war nicht länger geeignet, den Züchtungsfortschritt zu sichern und den ZS-Einsatz zu steigern, so der BDP.
Aus der Kündigung ergeben sich folgende Konsequenzen:
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Seit der Herbstaussaat 2008 (Anbausaison 2008/2009) gilt für alle Landwirte gleichermaßen das gesetzliche Verfahren zur Zahlung der Nachbau-Lizenz. Das gesetzliche Verfahren sieht bei Verwendung von Nachbausaatgut eine Nachbaugebühr in Höhe von 50 % der Z-Lizenz vor.
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Die bisherigen Vergünstigungen bei hohem Saatgutwechsel/ZS-Einsatz entfallen, d.h. die 60/40-Regelung mit einer Lizenzbefreiung bei über 60 % Saatgutwechsel und das Rabattsystem (ab einem ZS-Einsatz von mindestens 80%) gibt es seitdem nicht mehr. Jeglicher Nachbau ist gebührenpflichtig!
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Lediglich Kleinerzeuger sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen im EU-Recht und deutschen Recht weiterhin von der Pflicht zur Zahlung der Nachbaulizenz befreit.
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit, zwischen Landwirten und Züchtern direkt Individualvereinbarung zu schließen, die abweichende Regelungen zum gesetzlichen Verfahren vorsehen.
An den Grundsätzen des landwirtschaftlichen Nachbaurechtes ändert sich aber nichts:
Grundsätzlich darf ein Landwirt Nachbau mit im eigenen Betrieb gewonnenem Erntegut betreiben, sofern diese Sorten in der Anlage zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind. Der Nachbau von Hybriden und synthetischen Sorten ist nicht erlaubt (§ 10 a Abs. 2 SortG). Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sind gemäß § 10 a Abs. 3 SortG zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes (Nachbaulizenz) für jeglichen betriebenen Nachbau verpflichtet. Die Gebühr beträgt nach höchstrichterlicher Recht-sprechung 50 % der Z-Lizenz der jeweiligen Sorte. Landwirte und von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes verpflichtet, Auskunft über den Umfang des Nachbaus zu geben (§ 10 a Abs. 6 SortG), wenn Anhaltspunkte für einen Nachbau vorliegen.
Die Saatgutbranche diskutiert zur Zeit verschiedene Ansätze zur möglichst gerechten, flächendeckenden und unbürokratischen Erhebung der Nachbaugebühren. |
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