Sortenschutz und Nachbau

Die Pflanzenzüchtung steht am Anfang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung und Saatgut ist die Basis der pflanzlichen Erzeugung. Ziel der Pflanzenzüchtung ist es, gesunde und leistungsfähige Pflanzen, die auch unter veränderten Umweltbedingungen gute und stabile Erträge liefern, zu züchten. Die Entwicklung einer neuen Sorte ist zeit- und kostenintensiv. Um die Aufwendungen für den Züchtungsfortschritt zu refinanzieren, ist der Schutz des geistigen Eigentums (Know-how), wie in anderen Wirtschaftszweigen (Patentrecht, Urheberschutz etc.), Grundvoraussetzung. Das Schutzrecht in der Pflanzenzüchtung in Deutschland ist der Sortenschutz. Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht. Es schützt die einmalige genetische Kombination einer neuen Sorte und die sich daraus ergebenden Eigenschaften.

Um die Züchtungsleistung (Know-how) angemessen vermarkten zu können, beantragen die Züchter für die neu entwickelten Sorten deutschen oder europäischen Sortenschutz. Die neue Sorte muss dabei klar definierte Voraussetzungen erfüllen - sie muss neu, unterscheidbar, homogen und beständig sein und durch eine Sortenbezeichnung bezeichnet sein. Das Schutzrecht wird in der Regel für 25 Jahre erteilt und bezieht sich auf die Erzeugung, die Aufbereitung, das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte. Alle geschützten Sorten sind aus dem Blatt für Sortenwesen - Amtsblatt des Bundessortenamtes - und dem Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ersichtlich.

(Re-) Finanziert wird der Züchtungsfortschritt unter anderem durch:

  • Kauf von zertifiziertem Saatgut (ZS). Über eine im Saatgutpreis enthaltene Lizenzgebühr wird die Leistung der Züchter entlohnt.
  • Landwirte, die einen Teil ihrer Ernte wieder aussäen und damit die für den Züchter geschützte Genetik einer Sorte in der kommenden Saison erneut nutzen, entlohnen die Leistungen des Züchters über die Nachbaugebühr.

Die Erhebung von Nachbaugebühren ist auf der Grundlage der 1994 erlassenen EU-Sortenschutzverordnung und dem deutschen Sortenschutzrecht rechtlich festgelegt und zulässig.
Grundsätzlich darf ein Landwirt Nachbau mit im eigenen Betrieb gewonnenem Erntegut betreiben, sofern diese Sorten in der Anlage zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind. Der Nachbau von Hybriden und synthetischen Sorten ist nicht erlaubt (§ 10 a Abs. 2 Sortenschutzgesetz). Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sind gemäß § 10 a Abs. 3 Sortenschutzgesetz zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes (Nachbaulizenz) für jeglichen betriebenen Nachbau verpflichtet. Die Gebühr beträgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 50 % der Z-Lizenz der jeweiligen Sorte. Landwirte und von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes verpflichtet, Auskunft über den Umfang des Nachbaus zu geben (§ 10 a Abs. 6 Sortschutzgesetz), wenn Anhaltspunkte für einen Nachbau vorliegen.


Wichtige Paragraphen des Sortenschutzgesetzes:

  • Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch des Züchters, § 37 SortG

Der Züchter hat bei Verletzung des Sortenschutzrechtes einen Anspruch auf Beseitigung dieser Rechtsverletzung und falls ein Widerholen der Rechtsverletzung droht, kann der Züchter den Verletzer auf Unterlassen dieser Rechtsverletzung verklagen. Eine Sortenschutzverletzung liegt z.B. bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 SortG vor (z.B. Erzeugung, Aufbereitung, Inverkehrbringen, Ein- oder Ausfuhr von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte ohne Erlaubnis des Züchters etc.). Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird nun im Gesetz genau festgeschrieben, wie sich der Schadensersatzanspruch des Züchters bemisst. Es wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten (Züchter) neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d.h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

  • Anspruch auf Vernichtung und Rückruf, § 37 a SortG

Der Züchter hat weiterhin einen Anspruch auf Vernichtung des im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Materials/Saatguts oder der Vorrichtungen, die der Herstellung des Materials dienen. Weiterhin hat der Züchter die Möglichkeit, vom Verletzer den Rückruf rechtswidrig hergestellten, verarbeiteten und verbreiteten Saatguts aus den Vertriebswegen zu verlangen. Diese beiden Ansprüche des Züchters sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig wäre – hier hat das Gericht eine Interessenabwägung zu treffen.

  • Auskunftsanspruch, § 37 b SortG

Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt, z.B. der Auskunftsanspruch des Züchters gegen den Landwirt, der Saatgut nachbaut ohne eine Nachbau-Lizenz zu entrichten. Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (z.B. den VO-Firmen/Aufbereitungsbetrieben). Künftig soll der Rechtsinhaber daher unter bestimmten Bedingungen einen erweiterten Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg des rechtsverletzenden Saatgutmaterials gegen diese Dritten (Aufbereitungsbetriebe) haben. Dies gilt insbesondere, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist bzw. ein Fall offensichtlicher Rechtsverletzung vorliegt

  • Vorlage und Sicherung von Beweismitteln, § 37 c SortG

Wenn das Recht des geistigen Eigentums des Züchters mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Züchter ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und zur Besichtigung von Sachen (Betrieb etc.), der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Soweit geltend gemacht wird, dass es sich um vertrauliche Informationen (z.B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.