Austausch zum EU-Saatgutpaket
25.08.2025
Ende Juli fand ein weiterer Austausch der Verbände der Saatgutwirtschaft sowie dem Bundessortenamt und dem BMLEH zum Stand der Diskussion um das EU-Saatgutpaket statt. Das Bundessortenamt ist sehr bemüht, die Position der Bundesregierung (die sich mit den Anliegen der Verbände deckt) in Brüssel einzubringen und bindet die Saatgutwirtschaft eng ein. Ergebnisse der Verhandlungen noch unter polnischer Ratspräsidentschaft sind:
- Kein einziger Artikel der VO wurde bislang abschließend besprochen; es wurden Artikel gestrichen, geändert, hinzugefügt, es mündete in einem ziemlichen Chaos. Die polnische Ratspräsidentschaft hatte sich zum Ziel gesetzt, hier Ordnung reinzubringen und das Paket voranzutreiben.
- U. a. hat die polnische Ratspräsidentschaft den Artikel gestrichen, der heterogenes Material als konventionelles Saatgut ermöglicht hätte. Heterogenes Material wird es also weiterhin nur im Öko-Saatgut-Bereich geben. Des Weiteren wurde unter polnischer Ratspräsidentschaft der Artikel zum Austausch von Saatgut unter Landwirten gestrichen – es ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Artikel im Trilog-Verfahren wieder aufgenommen wird.
- Bei landwirtschaftlichen Arten ist Stand jetzt sichergestellt, dass es keinen Vertrieb von sog. „Standard-Saatgut“ geben wird (anders z. B. bei Gemüsesaatgut).
- Handelssaatgut soll auch künftig eine Ausnahmeregelung sein und keine Kategorie zum unbegrenzten Inverkehrbringen; Handelssaatgut soll nur für bestimmte landwirtschaftliche Arten möglich sein (Liste siehe Präsentation).
- Am 8. Juli 2025 war die Sitzung der Ratsarbeitsgruppe. Hier konnten nur 4 Artikel besprochen werden. Am 1./2. September 2025 ist die nächste Sitzung der Ratsarbeitsgruppe geplant, in deren Rahmen ausschließlich das Thema Sortenzulassung besprochen werden soll.
- Diskussion zu Art. 28 (Saatgut an Endverbraucher, weitgehend ohne QM-Kriterien): Dabei wird die Gefahr gesehen, dass sich ein Markt etabliert, in dem nicht als ZS zu verkaufendes Saatgut auf dem Markt für Endverbraucher eine Zweitverwendung findet; ob dieses Saatgut dann wirklich ausschließlich an den privaten Anwender und nicht an professionelle Landwirte kommt, ist kaum kontrollierbar.
- BMLEH und BSA versuchen, landwirtschaftliche Arten per se von Art. 28 auszunehmen. Problematisch ist die Begründung, hier wird seitens der EU nicht alles akzeptiert (Argument der Pflanzengesundheit wurde beispielsweise nicht in allen Fällen akzeptiert). Begründung könnte sein: Gefahr vor Missbrauch im professionellen Bereich.