EU-Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031

30.06.2020

Mehrfach hatten wir im BVO-Info auf das Inkrafttreten der Pflanzengesundheitsverordnung im Dezember 2019 hingewiesen. An dieser Stelle möchten wir Sie als Unternehmen noch einmal auf die aktuellen Anforderungen aufmerksam machen.

Die Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031 löst die bisherige Pflanzengesundheitsrichtlinie 2000/29/EU ab und ist als Verordnung direkt in jedem Mitgliedstaat gültig. Das übergeordnete Ziel der Pflanzengesundheitsverordnung lautet gemäß des Julius Kühn-Institutes (JKI): „Pflanzengesundheitliche Maßnahmen sollen verhindern, dass Schädlinge von Pflanzen eingeschleppt oder verbreitet werden. Bei der Einfuhr von Waren, seien es lebende Pflanzen oder zum Beispiel Verpackungsmaterial aus Holz, aber auch beim Transport innerhalb der EU dürfen keine Quarantäneschädlinge verschleppt werden. Nur gesundes Material soll importiert - und natürlich auch exportiert werden.“

So wurden im Zuge der Erarbeitung der neuen Verordnung sogenannte RNQPs bestimmt. Dabei handelt es sich um unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschaderreger. Die entsprechenden Pflanzenarten, die davon betroffen sind, finden Sie auf der Seite des JKI (link am Ende des Artikels). Für diese Arten gilt Pflanzenpasspflicht; zunächst war dies auch für Getreide vorgesehen, dies konnte aber in vielen Gesprächen abgewehrt werden. Ebenso müssen sich Unternehmen, die mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, für die eine Pflanzenpasspflicht gilt, handeln, registrieren lassen. Ausgenommen davon sind Unternehmer, die diese Pflanzen (Pflanzenerzeugnisse) nur in kleinen Mengen und ausschließlich an nicht gewerbsmäßige Endnutzer verkaufen.

Wir bitten Sie, sich über Ihre jeweilige Situation auf der einschlägigen Seite des JKI zu informieren; hier finden Sie auch die Ansprechpartner in Ihren Bundesländern. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.