Europäisches Patentamt: Keine Patente auf biologisch gezüchtete Pflanzen und Tiere

29.05.2020

In einer Entscheidung von Donnerstag, den 14. Mai 2020 stellte die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) klar, dass keine Patente auf Pflanzen und Tiere erteilt werden dürfen, die durch „im Wesentlichen biologische Verfahren“ gezüchtet wurden.

Das Thema Biopatente wird von Landwirten und Züchtern seit vielen Jahren heftig diskutiert. In der Pflanzenzüchtung ist der Sortenschutz das anerkannte Instrument, um geistiges Eigentum zu schützen, damit sich Investitionen in Züchtungsarbeit amortisieren. Dagegen ist das Patentrecht dafür vorgesehen, Erfindungen im technischen Bereich zu schützen. Doch nachdem zunehmend technische Elemente in die Züchtung Eingang fanden und die EU-Biopatentrichtlinie aus dem Jahr 1998 missverständliche Regelungen enthielt, mehrten sich Fälle, in denen das Europäische Patentamt in sehr umstrittenen Entscheidungen Patente auf Pflanzen und Tiere erteilte, die maßgeblich durch klassische Züchtungsverfahren gezüchtet worden waren.

Nachdem die EU-Kommission klargestellt hatte, dass nach dem Willen des EU-Gesetzgebers eine Patentierung von Produkten aus konventioneller Züchtung nicht zulässig sei, hat der Verwaltungsrat 2017 eine Ausführungsregel zum Europäischen Patentübereinkommen verabschiedet. In Regel 28 wurde festgelegt, dass Patente nicht für Tiere und Pflanzen erteilt werden, die ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren hergestellt wurden.

Die Technische Beschwerdekammer hatte sich daher 2018 auf den Standpunkt gestellt, dass die Reichweite von Art. 53 b EPÜ unzulässigerweise durch die Regel 28 eingeschränkt sei und bezog sich auf die vorhergehenden Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer 2/12 (Tomate) und 2/13 (Brokkoli).

Die Große Beschwerdekammer, die auf Vorlage des Präsidenten des EPA entschied, betonte nun, dass eine Auslegung gesetzlicher Regelungen nie in Stein gemeißelt sei, da sich die Bedeutung der Bestimmung im Laufe der Zeit ändern und weiter entwickeln kann. Dies bedeute, dass ältere Entscheidungen die Bedeutung von Art. 53 b EPÜ nicht ein für alle Mal festlegten.

Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP) begrüßte die Entscheidung ausdrücklich, bezeichnete es jedoch als „Wermutstropfen“, dass keine Rückwirkung der Regelung für die Zeit vor 2017 vorgesehen sei, da hierdurch die Züchtung weiter behindert würde.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in dem vorliegenden Verfahren um die Frage der Patentierbarkeit von Produkten in Folge der Verwendung klassischer Züchtungsmethoden ging, nicht um die Abgrenzung von patentierbaren und nicht patentierbaren Züchtungsverfahren. 

Hintergrund der Entscheidung im jetzigen Verfahren G 3/19 war weniger eine inhaltliche, denn eine formelle Frage. So herrschte Unklarheit darüber, ob die Auslegungsregel 28 gegen Art. 53 b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) verstieß. Denn Art. 53 b EPÜ spricht „nur“ von einem Verbot der Patentierung von Tierrassen und Pflanzensorten, die Patentierung einzelner Produkte hingegen ist zumindest dem Wortlaut nach nicht eingeschränkt.