Neue EU-Regelung zur Pflanzengesundheit seit dem 14.12.2019 gültig

20.12.2019

Seit dem 14.12.2019 ist die neue EU-Pflanzengesundheitsverordnung in Kraft. Generell folgt diese Regelung dem Ziel des höheren Schutzes der Pflanzengesundheit in Europa. So gelten strenge Regeln für sogenannte Quarantäneschaderreger, aber auch für die sogenannten regulierten „Nicht-Quarantäneschaderreger“ (RNQP).

So müssen sich unter anderem VO-Firmen, die pflanzenpasspflichtiges Material an einen anderen Unternehmer zu gewerblichen Zwecken weitergeben, bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Davon ausgenommen ist die Abgabe an den privaten Endverbraucher. Der private Endverbraucher ist in der entsprechenden Pflanzengesundheitsverordnung definiert als: jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt. Ein Landwirt ist in der Regel ein Unternehmer. Wir bitten Sie, dies zu beachten.

Die Beantragung zur Registrierung muss beim Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes erfolgen.

Weitere Hinweise zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem Link.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, dann kommen Sie gerne auf die Geschäftsstelle zu.